Stadionordnung des 1. FC Schwarzenfeld e. V.
Verordnung
zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung bei
Veranstaltungen und Menschenansammlungen auf dem Sportgelände/im Stadion
des
1. FC Schwarzenfeld e. V., Nabburger Str. 50, 92521 Schwarzenfeld
Aufgrund
(von Art. 19 Abs. 7 Nr. 2 und Abs. 8 Nr. 3), sowie Art. 23 Abs. 1 und
Abs. 3 des Gesetzes über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht
auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Landesstrafrecht
und Verordnungsgesetz – LStVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom
13. Dezember 1982 (Bayerische Rechtssammlung, Gliederungsnummer
2011-2-I), zuletzt geändert durch § 6 des Gesetzes vom 12. April 2010
(Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 169) erlässt der
1. FC Schwarzenfeld e. V.
am 01.07.2013 folgende Stadionordnung
§ 1 Geltungsbereich
- Diese Verordnung gilt nur für Veranstaltungen in den umfriedeten Versammlungsstätten des Stadion im Sportpark und den angeschlossenen Anlagen.
- Das Stadion/die Sportanlage verfügt über ein Fassungsvermögen von 4.000 Zuschauern, davon sind 3.600 Stehplätze, 400 Sitzplätze, 400 überdachte Sitzplätze
§ 2 Zweckbestimmung
-
Die
Ordnung dient der Abwehr von Gefahren, die von einer öffentlichen
Veranstaltung oder einer großen Menschenansammlung ausgehen können. Die
Verpflichtungen aus dieser Stadionordnung sind von den Veranstaltern,
den Verantwortlichen sowie allen Besuchern und Teilnehmern an der
Veranstaltung in der oben bezeichneten Stadion/Sportanlage oder dessen
unmittelbaren Umfeld zu beachten.
-
Besucher erkennen mit dem Erwerb einer Eintritts- und/ oder Berechtigungskarte die Regelung der Stadionordnung verbindlich an.
-
Die Bindungswirkung dieser Stadionordnung entsteht mit dem Zutritt zum Stadiongelände.
§ 3 Ordnungsdienst
Bei
allen Veranstaltungen ist ein Kontroll- und Ordnungsdienst
einzurichten, der die Aufgabe hat, die Veranstaltung zu beobachten. Bei
erkennbaren Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ist der
Sicherheitsbeauftragte und der Ordnungsdienst berechtigt einzuschreiten
und die sich aus dieser Verordnung oder anderen Rechtsvorschriften
ergebenen Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen durchzuführen.
§ 4 Eingangskontrolle
-
Jeder
Besucher ist beim Betreten des Stadions verpflichtet, dem Kontroll- und
Ordnungsdienst seine Eintrittskarte oder seinen Berechtigungsausweis
unaufgefordert vorzuzeigen und auf Verlangen zur Prüfung oder Entwertung
auszuhändigen.
-
Der
Kontroll- und Ordnungsdienst ist berechtigt, Personen – auch durch den
Einsatz technischer Hilfsmittel – daraufhin zu durchsuchen, ob sie
aufgrund von Alkohol- oder Drogenkonsum oder wegen des Mitführens von
Waffen oder von gefährlichen oder feuergefährlichen Sachen ein
Sicherheitsrisiko darstellen. Die Durchsuchung erstreckt sich auch auf
alle mitgeführten Taschen, Gegenstände, Tiere und Behältnisse.
-
Personen,
die ihre Aufenthaltsberechtigung nicht nachweisen können, Personen, die
ein Sicherheitsrisiko darstellen und Personen, die eine vom Kontroll-
und Ordnungsdienst angeordnete Durchsuchung nicht durchführen lassen,
sind zurückzuweisen und am Betreten des Stadions zu hindern.
-
Personen,
gegen die ein Stadionverbot im Bereich des Deutschen Fußball-Bundes
(DFB) und seinen Mitgliederverbänden ausgesprochen wurde, ist der
Zutritt zu Fußballveranstaltungen ebenfalls verwehrt.
-
Ein Anspruch der zurückgewiesenen Besucher auf Erstattung des Eintrittsgeldes besteht nicht.
§ 5 Aufenthalt (Verhalten im Stadion)
Innerhalb
des Stadions hat sich jeder Besucher so zu verhalten, dass kein anderer
geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar
behindert oder belästigt wird.
-
Der
Aufenthalt ist nur Personen gestattet, die eine gültige Eintrittskarte
oder einen sonstigen Berechtigungsausweis für die jeweilige
Veranstaltung mit sich führen oder die ihre Aufenthaltsberechtigung für
die Veranstaltung auf eine andere Art nachweisen können.
-
Eintrittskarten
und Berechtigungsausweise sind innerhalb des Stadions auf Verlangen der
Polizei oder des Kontroll- und Ordnungsdienstes vorzulegen.
-
Teilnehmer
an einer Veranstaltung dürfen nur den mit der Eintrittskarte oder
Dauerkarte zugewiesenen Sitzplatz, Stehplatzbereich oder VIP–Bereich
einnehmen. Polizei, Kontroll- und Ordnungsdienst können andere Plätze
als die auf der Eintrittskarte vermerkten – auch in anderen Blöcken –
zuweisen, wenn dadurch keine Gefahren verursacht werden.
-
Die
Besucher sind verpflichtet, auf Anordnung der Polizei oder des
Kontroll- und Ordnungsdienstes zur Abwehr von Gefahren einen anderen als
den auf der Eintrittskarte ausgewiesenen Platz – auch in anderen
Blöcken – einzunehmen. Die mit sonstigen Zugangsberechtigungen
verbundenen Einschränkungen sind zu beachten.
-
Der
Aufenthalt im Stadion ist Personen verboten, die erkennbar stark
alkoholisiert sind oder sich mit rauscherzeugenden Stoffen,
Betäubungsmitteln oder Medikamenten in einen vergleichbaren Zustand
versetzt haben oder sich anderweitig in einem die freie
Willensbestimmung ausschließenden Zustand befinden oder Sachen mit sich
führen, benutzen oder weitergeben, deren Mitnahme nach § 6 dieser
Verordnung verboten ist.
-
Der
Aufenthalt im Stadion ist ferner zu untersagen, wenn Straftaten oder
erhebliche Ordnungswidrigkeiten begangen oder zu Straftaten oder
Ordnungswidrigkeiten aufgerufen wird, verfassungsfeindliche,
fremdenfeindliche oder jugendgefährdende Handlungen vorgenommen werden,
Kleidungsstücke, Uniformteile, Abzeichen, Tätowierungen, Beschriftungen
oder Bemalungen verfassungsfeindlicher oder verbotener Organisationen
getragen, sichtbar gemacht oder anderweitig verwendet werden.
-
Personen,
die vermummt sind oder sonstige Vorkehrungen zur Erschwerung der
Identitätsfeststellung getroffen haben, am Veranstaltungstag bereits aus
dem Stadion verwiesen wurden oder für die ein allgemeines oder für
einzelne Veranstaltungen ausgesprochenes Zutrittsverbot besteht, haben
das Stadion unverzüglich zu verlassen.
-
Die
Besucher haben den Anordnungen der Polizei, der Feuerwehr, des
Rettungsdienstes, des Kontroll- und Ordnungsdienstes sowie des
Stadionsprechers Folge zu leisten.
-
Alle Auf- und Abgänge sowie die Rettungswege sind freizuhalten.
-
Bei
Verbands- und Totopokalspielen auf Landessebene ist der Ausschank von
Getränken jeder Art in Flaschen, Dosen oder Trinkgefäßen aus
zerbrechlichem, splitterndem oder besonders hartem Material verboten.
Zulässig ist der Ausschank von Getränken ausschließlich in Papp- oder
Kunststoffbechern.
-
Das Stadion kann während der Veranstaltungen videoüberwacht werden.
-
Für den Aufenthalt in der Stadionanlage an veranstaltungsfreien Tagen gelten die allgemein gültigen gesetzlichen Vorschriften.
§ 6 Verbote
1. Den Besuchern des Stadions ist das Mitführen von Tieren sowie folgender Gegenstände untersagt:
-
Waffen jeder Art,
-
Sachen, die als Waffen oder Wurfgeschosse Verwendung finden können,
-
Gassprühdosen, ätzende oder färbende Substanzen,
-
Flaschen, Becher, Krüge oder Dosen, die aus zerbrechlichem, splitternden oder besonders hartem Material hergestellt sind,
-
Sperrige Gegenstände wie Leitern, Hocker, Stühle, Kisten, Reisekoffer,
-
Feuerwerkskörper, Leuchtkugeln oder andere pyrotechnische Gegenstände,
-
Fahnen-
und Transparentstangen, die länger als 1 Meter sind oder deren
Durchmesser größer als drei Zentimeter ist sowie zusammensteckbar sind;
das Verbot gilt nicht für Inhaber von Fahnenpässen des 1. FC
Schwarzenfeld e. V.
-
Fackeln und andere Gegenstände zum Abbrennen bengalischen Feuers
-
Elektrische,
elektronische oder mechanisch betriebene Lärminstrumente (zum Beispiel
Pressluftfanfaren, Sirenen) und Geräte zur Geräusch- oder
Sprachverstärkung (zum Beispiel Megaphone)
-
alkoholische Getränke aller Art, sofern diese nicht innerhalb des Stadiongeländes erworben wurden
-
rassistisches, fremdenfeindliches, rechts- oder linksradikales und diskriminierendes
Propagandamaterial;
-
politische und religiöse Gegenstände aller Art, einschließlich Banner, Schilder, Symbole und Flugblätter
-
sonstige gefährliche Gegenstände (zum Beispiel Laser-Pointer).
2. Verboten ist den Besuchern weiterhin:
-
rassistische,
fremdenfeindliche, rechts- oder linksradikale oder diskriminierende
Parolen zu äußern oder zu verbreiten sowie Bevölkerungsgruppen durch
Äußerungen
oder Gesten zu diskriminieren;
-
der Zutritt/Aufenthalt im Stadion unter erkennbar erheblichem Alkohol- oder Drogeneinfluss.
-
nicht
für die allgemeine Benutzung vorgesehene Bauten und Einrichtungen,
insbesondere Fassaden, Zäune, Mauern, Umfriedungen der Spielfläche,
Absperrungen, Beleuchtungsanlagen, Kamerapodeste, Bäume, Masten aller
Art und Dächer zu besteigen oder zu übersteigen,
-
Bereiche, die nicht für die Besucher zugelassen sind (z.B. das Spielfeld, den Innenraum, die Funktionsräume), zu betreten,
-
mit Gegenständen aller Art zu werfen,
-
Feuer zu entzünden, Feuerwerkskörper oder Leuchtkugeln abzubrennen oder abzuschießen,
-
ohne
Erlaubnis des Stadionnutzers oder des Stadionbetreibers Waren und
Eintrittskarten zu verkaufen, Drucksachen zu verteilen und Sammlungen
durchzuführen,
-
bauliche Anlagen, Einrichtungen oder Wege zu beschriften, zu bemalen oder zu bekleben,
-
außerhalb
der Toiletten die Notdurft zu verrichten oder das Stadion in anderer
Weise, insbesondere durch das Wegwerfen von Sachen, zu verunreinigen.
-
Bengalische Feuer abzubrennen
-
Sonstige gefährliche Gegenstände (beispielsweise Laser-Pointer) zu verwenden.
§ 7 Ausnahmen, Anordnungen
-
Im
Einzelfall kann der Stadionbetreiber aus wichtigen Gründen Ausnahmen
von den Bestimmungen dieser Verordnung zulassen, soweit diese nicht dem
öffentlichen Interesse entgegenstehen.
-
Der
Stadionbetreiber kann im Vollzug des Artikels 23 des Landesstraf- und
Verordnungsgesetzes zum Schutz der dort genannten Rechtsgüter,
insbesondere zur Verhütung von Gefahren für Leib und Leben, Gesundheit,
Eigentum oder Besitz, weitergehende Anordnungen für den Einzelfall
erlassen.
§ 8 Haftung
-
Das
Betreten und Benutzen des Stadions erfolgt auf eigene Gefahr. Für
Personen- und Sachschäden, die durch Dritte verursacht wurden, wird
nicht gehaftet.
-
Unfälle oder Schäden sind unverzüglich dem Vereinsvorstand zu melden.
§ 9 Zuwiderhandlungen
-
Wer
den Vorschriften der §§ 3, 4, 5 und 6 dieser Verordnung zuwiderhandelt,
kann gemäß Art. 23 Abs. 3 und Art. 38 Abs. 4 Landesstraf- und
Verordnungsgesetz in Verbindung mit § 17 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten (OwiG) mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro
belegt werden.
-
Andere
Bußgeldvorschriften, insbesondere § 55 Abs. 1 Nr. 25 in Verbindung mit §
45 Abs. 1 Waffengesetz (Gebrauch von Schusswaffen und Böllern) und § 53
Abs. 3 Nr. 5 in Verbindung mit § 39 Abs. 1 Waffengesetz (Verbot des
Führens von Schuss-, Hieb- oder Stoßwaffen bei öffentlichen
Veranstaltungen) bleiben unberührt.
-
Personen,
die gegen die Vorschriften dieser Verordnung verstoßen, können ohne
Entschädigung aus dem Stadion verwiesen werden und mit einem
Stadionverbot belegt werden.
-
Verbotenerweise
mitgeführte Sachen werden sichergestellt und soweit sie für ein
strafrechtliches Verfahren nicht benötigt werden nach dem Wegfall der
Voraussetzungen für die Sicherstellung zurückgegeben.
§ 10 Hausrecht
Das
Hausrecht in der in § 1 (Geltungsbereich) dieser Verordnung genannten
Versammlungsstätte übt der Stadionbetreiber, für die Dauer einer
Veranstaltung auch der jeweilige Veranstalter aus. Darüber hinausgehende
Regelungen hausrechtlicher Art bleiben durch diese Verordnung
unberührt.
§ 11 Inkrafttreten
Diese
Stadionverordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft und
gilt, bis sie widerrufen bzw. durch eine neue Stadionordnung ersetzt
wird.
Schwarzenfeld, den 1. Juli 2012
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1. FC Schwarzenfeld e. V. |